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510 2024 38

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2025 (510 24 38)

Basel-Landschaft · 2025-02-07 · Deutsch BL

Steuererlass / Erlassunwürdigkeit

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 28. März 2024 ersuchte die Pflichtige die Taxations- und Erlasskommission um Erlass der Gemeinde-, Staats- und direkten Bundessteuern 2021. Sie befinde sich aufgrund ihrer anhaltenden Krankheit (Halsrachenkrebs) in einer äusserst schwierigen Situation, die es ihr nicht erlaubt habe, einer Beschäftigung nachzugehen und regelmässige Einkünfte zu erzielen. Sie habe weder ein Gehalt noch Arbeitslosenentschädigung oder Krankentaggeld. Der Antrag auf IV-Leistung sei ausstehend. Das derzeitige Vermögen belaufe sich noch auf CHF 25'000.–. Diese Mittel würden nicht nur ihr Vermögen darstellen, sondern auch als ihr Einkommen für das laufende Jahr 2024 dienen. Es sei ihr daher nicht möglich, ihre letzten Vermögensreserven für die Begleichung der Steuerschulden zu verwenden. Jegliche weitere Belastung der finanziellen Mittel durch Steuerzahlungen würde ihre bereits angespannte Situation weiter verschärfen und ihre Fähigkeit, angemessene medizinische Versorgung zu erhalten, ernsthaft gefährden. B. Die kantonale Taxations- und Erlasskommission wies das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuer 2021 mit Entscheid vom 30. April 2024 ab. Für die Gemeindesteuern verwies sie auf die Zuständigkeit der Gemeinde B. . Zur Begründung führte sie aus, dass ein Erlass abzuweisen sei, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen respektive im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2021 habe die Pflichtige per 31. Dezember 2021 über ein Vermögen von CHF 103'927.– verfügt, weswegen ihr die Begleichung der noch geschuldeten Staats- und direkten Bundessteuern 2021 von CHF 5'824.95 sowie Gemeindesteuern B. 2021 von CHF 2'996.40 (gemäss Abklärung) möglich gewesen sei. Eine finanzielle Notlage, welche das Ausbleiben der Steuerzahlungen rechtfertigen würde, habe demnach nicht vorgelegen. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhebt die Pflichtige Rekurs und beantragt, der Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (recte: Taxations- und Erlasskommission) vom 30. April 2024 sei aufzuheben und es sei ein vollständiger Erlass der geschuldeten Steuern für das Steuerjahr 2021 zu gewähren; allfällige Verfahrenskosten seien infolge unentgeltlicher Prozessführung dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Schwere und Dauer ihrer finanziellen Notlage im Erlassentscheid nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Insbesondere ihre laufenden monatlichen Ausgaben und die Steuerschulden seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewichtet worden. Davon abgesehen habe sie keine Schulden. Die Rücklagen von CHF 103'947.– in der Steuerperiode 2021 habe sie für ihren Lebensunterhalt und Steuerzahlungen verwenden müssen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zusätzliche Rücklagen zu bilden, da sie in den folgenden Jahren bis heute kein Einkommen gehabt habe. lm Jahr 2020 sei sie geschieden worden und im Jahr 2021 arbeitslos gewesen. lm Jahr 2022 habe sie nur kurzzeitig arbeiten können, bevor bei ihr Hals-Rachenkrebs diagnostiziert worden sei. Sie habe ihre Rücklagen verwenden müssen, um die zu Unrecht hohe Steuerforderung für das Jahr 2019 zu bezahlen: Für die Steuerperiode 2019 habe sie CHF 10'000.– mehr Steuern bezahlen müssen (insgesamt hätten die Steuern CHF 16'000.– betragen), weil ihr die Zahlungen ihres Ex-Manns für die Privatschule ihrer Tochter als Alimente künstlich aufgerechnet worden seien. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sei sie nicht in der Lage gewesen, Rekurs gegen den Einspracheentscheid einzulegen. Trotz ihrer Krebserkrankung und den damit verbundenen finanziellen Einschränkungen habe sie Zahlungswillen gezeigt und die hohe Steuerrechnung mit ihren Rücklagen bezahlt. Bis heute habe sie kein Einkommen. Die lV habe bis jetzt noch keinen definitiven Entscheid geschickt. Ihre restlichen Rücklagen beliefen sich derzeit auf CHF 20'000.–. Dies sei ihr Notgroschen, damit sie und ihre Tochter überleben könnten. Sie habe bei der Krebsliga einen Antrag um finanzielle Unterstützung gestellt. Nächsten Monat werde sie sich beim Sozialamt anmelden müssen, damit sie in Zukunft finanzielle Unterstützung erhalte. Den Antrag um unentgeltliche Prozessführung hat der Präsident des Steuergerichts mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 abgewiesen. Im Schreiben vom 4. November 2024 führt die Rekurrentin ergänzend aus, dass sie als Laiin davon ausgegangen sei, dass erst mit dem Erhalt der definitiven Steuerrechnung eine Zahlungspflicht entstehe. Die definitive Rechnung für die direkte Bundessteuer 2021 habe sie erst im Jahr 2023 erhalten, als sie bereits schwer an Krebs erkrankt sei und seit 2022 kein Erwerbseinkommen mehr erhalten habe. Seit der Krebsdiagnose im Jahr 2022 sei sie vollständig arbeitsunfähig und lebe ohne eigenes Erwerbseinkommen; die CHF 3'700.– monatliche Frauen- und Kinderalimente reiche kaum zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten, insbesondere ihrer Miete von CHF 2'400.–. Es sei nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation vor Abschluss des IV-Verfahrens bessere. Es sei unverhältnismässig, dass sie für ihre Steuern belangt werde, während der Staat sich unendlich Zeit nehme, um einen IV-Entscheid zu fällen. Um ihre Lebensunterhaltskosten teilweise zu decken, habe sie von der Sozialhilfe einen einmaligen Zuschuss zur Miete bekommen, was zeige, dass sie nicht in der Lage sei, die Steuerforderungen zu begleichen. Da sie gezwungen sei, eine neue Wohnung zu suchen, die weit weniger als CHF 2'400.– koste, wäre die Wohnungssuche mit einem Verlustschein (aufgrund der Steuerschulden) sehr aussichtslos. Den Kostenvorschuss habe ihre Schwester bezahlt, ohne ihre Hilfe wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Betrag aufzubringen. Zusammengefasst befinde sie sich in einer aussergewöhnlichen Notlage, die sie unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Sie ersuche deshalb, den Erlass der Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer 2021 zu gewähren. Die Taxations- und Erlasskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 26. November 2024 die Abweisung des Rekurses. Gemäss den vorhandenen Unterlagen sei die missliche finanzielle Situation, d. h. die Ursache für die Notlage einerseits durch die damalige Scheidung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der schweren Krankheit und dem damit verbundenen Unterbruch bzw. Wegfall des regelmässigen Erwerbseinkommens entstanden. Diese Ursachen hätten objektiv zwar eine Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt. Andererseits könne den Unterlagen (Steuererklärung 2022 des Kantons Basel-Stadt) aber auch entnommen werden, dass bei Fälligkeit der Steuern (Staat: Ende Sept. 2021; Bund: Ende März 2022) noch ein Nettoeinkommen von rund CHF 87'000.– und ein Wertschriftenvermögen von rund CHF 100'000.– vorhanden gewesen seien. Mit diesen im Jahr 2022 noch vorhandenen finanziellen Mitteln wäre eine Bezahlung der ausstehenden Steuern für das Jahr 2021 unzweifelhaft möglich gewesen. Der letztgenannte Umstand habe nun folglich dazu geführt, dass das Gesuch um Erlass der Steuerforderungen für das Jahr 2021 habe abgewiesen werden müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung hält die Taxations- und Erlasskommission an ihrem Antrag fest. Die Rekurrentin hat auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Steuergericht ist gemäss § 139b Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss §§ 124 - 132 StG. Gemäss § 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall zwischen CHF 3'000.– und CHF 10'000.– pro Steuerjahr beträgt, von der Dreierkammer beurteilt.

E. 1.2 Die Rekurrentin begehrt gemäss Schreiben vom 30. Mai und vom 6. November 2024 explizit auch den Erlass der Gemeindesteuern 2021. Der angefochtene Entscheid der Taxations- und Erlasskommission betrifft jedoch nur den Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2021; für die Gemeindesteuern hat die Taxations- und Erlasskommission im Entscheid auf die Zuständigkeit der Gemeinde B. verwiesen. Folglich ist kein Anfechtungsobjekt für die Gemeindesteuer 2021 vorhanden und es ist insoweit nicht auf den Rekurs einzutreten. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden übrigen Anforderungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs, soweit er den Erlass der Staats- und direkten Bundessteuer 2021 betrifft, einzutreten.

E. 2 Anstelle eines Erlasses der Steuern ist jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 StEVo sowie § 139a StG).

E. 2.1 Gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 167b Abs. 1 DBG und Art. 167c DBG i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, StEVo; SR 642.121) bei der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen. § 139b Abs. 1 StG bestimmt für die kantonalen Steuern, dass steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden können. Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge (§ 139b Abs. 3 StG). Mangels konkretisierender Bestimmungen im kantonalen Recht und im Lichte der vertikalen Steuerharmonisierung sind Praxis und Ausführungen zu Art. 167 ff. DBG sowie zur Steuererlassverordnung für den Erlass der Staatssteuer analog anwendbar.

E. 2.2 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem die Steuereinnahmen verringert werden. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die «Person» des Steuerschuldners, welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll. 1 Der Steuererlass hat infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen. Ein Erlass rein aus Billigkeit ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Gründe ist nicht denkbar.

E. 2.3 Der Entscheid über einen Steuererlass stellt nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einen Ermessensentscheid dar. Sowohl Art. 167 Abs. 1 DBG als auch § 139b Abs. 1 StG gewähren den zuständigen Erlassbehörden – neben der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der «Notlage» bzw. der «grossen Härte» – durch die Verwendung von «Kann»-Formulierungen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Somit besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass. Die Erlassbehörden sind in ihrer Entscheidung indessen nicht völlig frei. Vielmehr haben sie von dem ihnen eingeräumten Ermessen pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien Gebrauch zu machen.

E. 3.1 Materielle Voraussetzung des Steuererlasses ist in objektiver Hinsicht zunächst, dass die Steuerveranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt (Art. 7 Abs. 1 StEVo). Erst wenn die genaue Höhe der geschuldeten Beträge im Veranlagungsverfahren festgesetzt worden ist, kann im Rahmen des Erlassverfahrens über einen allfälligen Erlass derselben entschieden werden. Das Erlassverfahren ersetzt mithin weder das Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Steuerveranlagungen bezweckt werden (Art. 7 Abs. 1 StEVo). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Steuer entweder überhaupt nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt worden ist (Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. b StEVo).

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht wird die Gewährung des Steuererlasses sodann vom Vorliegen einer Notlage bzw. einer grossen Härte für die gesuchstellende Person abhängig gemacht (Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs. 1 StG). Eine Notlage im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Art. 2 Abs. 1 StEVo). Bei natürlichen Personen ist ein solches Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 Abs. 2 StEVo). Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als absehbar zu betrachten.

E. 3.3 Selbst wenn im oben dargelegten Sinne eine Notlage besteht bzw. die Erhebung der Steuer eine unbillige Härte darstellt, kann ein Gesuch um Steuererlass dennoch ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn eine steuerpflichtige Person als erlassunwürdig erscheint. Erlassunwürdig ist eine Person, die sich im Vorfeld des Erlassgesuchs in einer Art und Weise verhielt, welche einen Erlass als ungerecht erscheinen lässt.

E. 3.4 Vorliegend interessiert vor allem der in Art. 167a lit. c DBG genannte Ablehnungsgrund, wonach ein Steuererlass nicht in Frage kommt, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Die Nichtbezahlung der Steuern im Fälligkeitsdatum muss dabei auf einem vorwerfbaren Verhalten der steuerpflichtigen Person beruhen. Dieses wird bejaht, wenn angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person die Nichtbezahlung der Steuern als unverständlich erscheint und ihr dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihre verfügbaren Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben, so dass die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorwerfbar erscheint.

E. 3.5 Bei der Beurteilung, ob die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b DBG), wird das erzielte Einkommen dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- 100 19 19, E. 6.mum gegenübergestellt; verbleibt dann ein nicht als minimal zu bezeichnendes frei verfügbares Einkommen, hätte die steuerpflichtige Person Rücklagen bilden müssen, um die Steuern im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bezahlen zu können.

E. 3.6 Gemäss Art. 10 StEVo entscheidet die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (lit. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (lit. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (lit. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (lit. d). 4.

E. 4 Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 2 Abs. 3 StEVo). Anerkannte Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, sind insbesondere eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlichen Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohen Krankheits-, Unfall- oder Pflegekosten und bei längerer Arbeitslosigkeit sowie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 StEVo). Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten (Art. 3 Abs. 2 SteVo).

E. 4.1 Die Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern sowie der Direkten Bundessteuern 2021 der Rekurrentin sind rechtskräftig. Die Rekurrentin hat die entsprechenden Steuern noch nicht bezahlt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt (vgl. Art. 5 und 7 StEVo).

E. 4.2 Aufgrund der Scheidung im Jahr 2020, der Arbeitslosigkeit im Jahr 2021, der Erkrankung an Halsrachenkrebs im Jahr 2022 und der damit einhergehenden anhaltenden Arbeitsunfähigkeit befindet sich die Rekurrentin zweifellos in einer schwierigen Situation. Die Bedürftigkeit der Rekurrentin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist unbestrittenermassen gegeben, zumal die einzige Einkommensquelle der Rekurrentin die Unterhaltsbeiträge des Ex-Mannes für sie und ihre Tochter sind und sie insbesondere keine Krankentaggelder, IV-Gelder oder Arbeitslosenentschädigung erhält. Die vorhandenen finanziellen Mittel reichen zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht aus. Folglich liegt eine finanzielle Notlage vor, die ihren Ursprung in einer anerkannten Notlage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a StEVo hat.

E. 4.3 Für die Beurteilung eines Steuererlasses sind jedoch nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend, sondern auch die Entwicklungen ab derjenigen Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Art. 10 StEVo). Vorliegend ist konkret zu prüfen, ob die Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat und / oder ob sie ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b und c DBG).

E. 4.4 Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Staatssteuern 2021 war am 30. September 2021 (vgl. § 135 Abs. 1 StG) und derjenige der direkten Bundessteuer 2021 am 1. März 2022 (vgl. Art. 161 DBG i.V.m. Art. 1 FFV). Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 vom 21. September 2023 hatte die Rekurrentin im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von CHF 86'473.  und per 31. Dezember 2021 ein Vermögen von CHF 103'947.–. Der Steuererklärung 2022 zufolge beliefen sich die Einkünfte im Jahr 2022 auf CHF 81'690.– und das Vermögen per 31. Dezember 2022 auf CHF 100'331.–. Demnach verfügte die Rekurrentin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern über ein Vermögen von rund CHF 100'000.– und erzielte in der massgebenden Steuerperiode ein Nettoeinkommen von rund CHF 86'000.–. Diese finanziellen Mittel hätten – auch unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – bei Weitem ausgereicht, um die Steuerforderungen in Höhe von rund CHF 9'000.– (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteer 2021) zu begleichen.

E. 4.5 Soweit die Rekurrentin geltend macht, sie sei als Laiin davon ausgegangen, dass die Zahlungspflicht erst mit dem Erhalt der definitiven Steuerrechnung entstehe und sie bei Erhalt der definitiven Veranlagung im Jahr 2023 bereits schwer erkrankt sei und seit 2022 kein Erwerbseinkommen mehr erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeitstermine der Steuerforderungen auf der provisorischen Rechnung jeweils klar vermerkt sind. Die Krebsdiagnose und die damit einhergehende andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ist nicht in der streitbetroffenen Steuerperiode 2021 entstanden, sondern erst im Jahr darauf. Folglich ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Rekurrentin im Jahr 2021 trotz des erheblich frei verfügbaren Einkommens und Vermögens nicht möglich gewesen sein soll, die in Rechnung gestellten Steuerforderungen zu bezahlen bzw. hierfür ausreichend Rückstellungen zu bilden. Im Jahr 2021 ist keine finanzielle Notlage erkennbar. Die Rekurrentin muss sich den Vorwurf des Nichtbezahlens der geschuldeten Steuern 2021 trotz ausreichender verfügbarer Mittel gefallen lassen. Es wäre mit Blick auf all jene Steuerpflichtigen, die ihre Lebenshaltung gebührend eingeschränkt haben, um die geschuldeten Steuern zu bezahlen, nicht zu rechtfertigen, wenn der Rekurrentin die Steuerschuld 2021 dennoch erlassen würde.

E. 5 Gemäss Art. 167a DBG kann ein Erlassgesuch insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat (lit. a); ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet hat (lit. b); im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c); die mangelnde Leistungsfähigkeit durch Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen herbeigeführt hat (lit. d) oder während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e). Art. 167 Abs. 1 DBG wird zurückgedrängt, wenn Gründe im Sinne von Art. 167a DBG vorliegen. Oder anders formuliert: Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage einer steuerpflichtigen Person nachträglich, soll ihr ein Steuererlass verwehrt bleiben.

E. 7 Als allgemeiner Fälligkeitstermin der direkten Bundessteuer gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres; auf diesen Termin ist eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen (Art. 161 DBG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1992 des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [FFV, SR 642.124]). Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldete kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer ist der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet (§ 135 Abs. 1 StG); der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird (§ 135 Abs. 6 StG).

E. 9 Folglich ist der Steuererlass –trotz Bejahung der gegenwärtigen Bedürftigkeit – infolge Erlassunwürdigkeit abzuweisen.

E. 10 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 144 DBG bzw. § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1’500.– sind ausgangsgemäss von der Rekurrentin zu tragen und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.– verrechnet. Demnach erkennt das Steuergericht:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Rekurrentin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.– zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
  3. Mitteilung an die Rekurrentin (1), die Gemeinde B. (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1), die Taxations- und Erlasskommission (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1).
  4. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich/Genf 2023, S. 468 f.
  5. Vgl. BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Aufl. Basel 2022, Vor Art. 167-167g N 8.
  6. Vgl. zum Ganzen RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 183 N 5.
  7. Vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009, A-3663/2007, E. 4.2.
  8. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. Zürich 2023, Art. 167a N 2.
  9. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021, E. 3.5.6.
  10. Zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2014, 100.2013.184/185, in BVR 2014 S. 197, E. 3.3.; Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. Oktober 2019,
  11. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 167a N 5.
  12. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2014, 100.2013. 184/185, in BVR 2014 S. 197, E. 4.5.
  13. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021, E. 3.5.6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2025 (510 24 38) Steuererlass / Erlassunwürdigkeit Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter S. Schmid (Ref.), J. Felix, Gerichtsschreiberin i.V. S. Akkara Parteien A. , Rekurrentin gegen Taxations- und Erlasskommission , Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin betreffend Erlass der Staats- und Direkten Bundessteuern 2021 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 28. März 2024 ersuchte die Pflichtige die Taxations- und Erlasskommission um Erlass der Gemeinde-, Staats- und direkten Bundessteuern 2021. Sie befinde sich aufgrund ihrer anhaltenden Krankheit (Halsrachenkrebs) in einer äusserst schwierigen Situation, die es ihr nicht erlaubt habe, einer Beschäftigung nachzugehen und regelmässige Einkünfte zu erzielen. Sie habe weder ein Gehalt noch Arbeitslosenentschädigung oder Krankentaggeld. Der Antrag auf IV-Leistung sei ausstehend. Das derzeitige Vermögen belaufe sich noch auf CHF 25'000.–. Diese Mittel würden nicht nur ihr Vermögen darstellen, sondern auch als ihr Einkommen für das laufende Jahr 2024 dienen. Es sei ihr daher nicht möglich, ihre letzten Vermögensreserven für die Begleichung der Steuerschulden zu verwenden. Jegliche weitere Belastung der finanziellen Mittel durch Steuerzahlungen würde ihre bereits angespannte Situation weiter verschärfen und ihre Fähigkeit, angemessene medizinische Versorgung zu erhalten, ernsthaft gefährden. B. Die kantonale Taxations- und Erlasskommission wies das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuer 2021 mit Entscheid vom 30. April 2024 ab. Für die Gemeindesteuern verwies sie auf die Zuständigkeit der Gemeinde B. . Zur Begründung führte sie aus, dass ein Erlass abzuweisen sei, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen respektive im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2021 habe die Pflichtige per 31. Dezember 2021 über ein Vermögen von CHF 103'927.– verfügt, weswegen ihr die Begleichung der noch geschuldeten Staats- und direkten Bundessteuern 2021 von CHF 5'824.95 sowie Gemeindesteuern B. 2021 von CHF 2'996.40 (gemäss Abklärung) möglich gewesen sei. Eine finanzielle Notlage, welche das Ausbleiben der Steuerzahlungen rechtfertigen würde, habe demnach nicht vorgelegen. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhebt die Pflichtige Rekurs und beantragt, der Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (recte: Taxations- und Erlasskommission) vom 30. April 2024 sei aufzuheben und es sei ein vollständiger Erlass der geschuldeten Steuern für das Steuerjahr 2021 zu gewähren; allfällige Verfahrenskosten seien infolge unentgeltlicher Prozessführung dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Schwere und Dauer ihrer finanziellen Notlage im Erlassentscheid nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Insbesondere ihre laufenden monatlichen Ausgaben und die Steuerschulden seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewichtet worden. Davon abgesehen habe sie keine Schulden. Die Rücklagen von CHF 103'947.– in der Steuerperiode 2021 habe sie für ihren Lebensunterhalt und Steuerzahlungen verwenden müssen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zusätzliche Rücklagen zu bilden, da sie in den folgenden Jahren bis heute kein Einkommen gehabt habe. lm Jahr 2020 sei sie geschieden worden und im Jahr 2021 arbeitslos gewesen. lm Jahr 2022 habe sie nur kurzzeitig arbeiten können, bevor bei ihr Hals-Rachenkrebs diagnostiziert worden sei. Sie habe ihre Rücklagen verwenden müssen, um die zu Unrecht hohe Steuerforderung für das Jahr 2019 zu bezahlen: Für die Steuerperiode 2019 habe sie CHF 10'000.– mehr Steuern bezahlen müssen (insgesamt hätten die Steuern CHF 16'000.– betragen), weil ihr die Zahlungen ihres Ex-Manns für die Privatschule ihrer Tochter als Alimente künstlich aufgerechnet worden seien. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sei sie nicht in der Lage gewesen, Rekurs gegen den Einspracheentscheid einzulegen. Trotz ihrer Krebserkrankung und den damit verbundenen finanziellen Einschränkungen habe sie Zahlungswillen gezeigt und die hohe Steuerrechnung mit ihren Rücklagen bezahlt. Bis heute habe sie kein Einkommen. Die lV habe bis jetzt noch keinen definitiven Entscheid geschickt. Ihre restlichen Rücklagen beliefen sich derzeit auf CHF 20'000.–. Dies sei ihr Notgroschen, damit sie und ihre Tochter überleben könnten. Sie habe bei der Krebsliga einen Antrag um finanzielle Unterstützung gestellt. Nächsten Monat werde sie sich beim Sozialamt anmelden müssen, damit sie in Zukunft finanzielle Unterstützung erhalte. Den Antrag um unentgeltliche Prozessführung hat der Präsident des Steuergerichts mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 abgewiesen. Im Schreiben vom 4. November 2024 führt die Rekurrentin ergänzend aus, dass sie als Laiin davon ausgegangen sei, dass erst mit dem Erhalt der definitiven Steuerrechnung eine Zahlungspflicht entstehe. Die definitive Rechnung für die direkte Bundessteuer 2021 habe sie erst im Jahr 2023 erhalten, als sie bereits schwer an Krebs erkrankt sei und seit 2022 kein Erwerbseinkommen mehr erhalten habe. Seit der Krebsdiagnose im Jahr 2022 sei sie vollständig arbeitsunfähig und lebe ohne eigenes Erwerbseinkommen; die CHF 3'700.– monatliche Frauen- und Kinderalimente reiche kaum zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten, insbesondere ihrer Miete von CHF 2'400.–. Es sei nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation vor Abschluss des IV-Verfahrens bessere. Es sei unverhältnismässig, dass sie für ihre Steuern belangt werde, während der Staat sich unendlich Zeit nehme, um einen IV-Entscheid zu fällen. Um ihre Lebensunterhaltskosten teilweise zu decken, habe sie von der Sozialhilfe einen einmaligen Zuschuss zur Miete bekommen, was zeige, dass sie nicht in der Lage sei, die Steuerforderungen zu begleichen. Da sie gezwungen sei, eine neue Wohnung zu suchen, die weit weniger als CHF 2'400.– koste, wäre die Wohnungssuche mit einem Verlustschein (aufgrund der Steuerschulden) sehr aussichtslos. Den Kostenvorschuss habe ihre Schwester bezahlt, ohne ihre Hilfe wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Betrag aufzubringen. Zusammengefasst befinde sie sich in einer aussergewöhnlichen Notlage, die sie unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Sie ersuche deshalb, den Erlass der Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer 2021 zu gewähren. Die Taxations- und Erlasskommission beantragt in der Vernehmlassung vom 26. November 2024 die Abweisung des Rekurses. Gemäss den vorhandenen Unterlagen sei die missliche finanzielle Situation, d. h. die Ursache für die Notlage einerseits durch die damalige Scheidung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der schweren Krankheit und dem damit verbundenen Unterbruch bzw. Wegfall des regelmässigen Erwerbseinkommens entstanden. Diese Ursachen hätten objektiv zwar eine Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt. Andererseits könne den Unterlagen (Steuererklärung 2022 des Kantons Basel-Stadt) aber auch entnommen werden, dass bei Fälligkeit der Steuern (Staat: Ende Sept. 2021; Bund: Ende März 2022) noch ein Nettoeinkommen von rund CHF 87'000.– und ein Wertschriftenvermögen von rund CHF 100'000.– vorhanden gewesen seien. Mit diesen im Jahr 2022 noch vorhandenen finanziellen Mitteln wäre eine Bezahlung der ausstehenden Steuern für das Jahr 2021 unzweifelhaft möglich gewesen. Der letztgenannte Umstand habe nun folglich dazu geführt, dass das Gesuch um Erlass der Steuerforderungen für das Jahr 2021 habe abgewiesen werden müssen. Anlässlich der Hauptverhandlung hält die Taxations- und Erlasskommission an ihrem Antrag fest. Die Rekurrentin hat auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Steuergericht ist gemäss § 139b Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss §§ 124 - 132 StG. Gemäss § 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall zwischen CHF 3'000.– und CHF 10'000.– pro Steuerjahr beträgt, von der Dreierkammer beurteilt. 1.2 Die Rekurrentin begehrt gemäss Schreiben vom 30. Mai und vom 6. November 2024 explizit auch den Erlass der Gemeindesteuern 2021. Der angefochtene Entscheid der Taxations- und Erlasskommission betrifft jedoch nur den Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2021; für die Gemeindesteuern hat die Taxations- und Erlasskommission im Entscheid auf die Zuständigkeit der Gemeinde B. verwiesen. Folglich ist kein Anfechtungsobjekt für die Gemeindesteuer 2021 vorhanden und es ist insoweit nicht auf den Rekurs einzutreten. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden übrigen Anforderungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs, soweit er den Erlass der Staats- und direkten Bundessteuer 2021 betrifft, einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 167b Abs. 1 DBG und Art. 167c DBG i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, StEVo; SR 642.121) bei der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen. § 139b Abs. 1 StG bestimmt für die kantonalen Steuern, dass steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden können. Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge (§ 139b Abs. 3 StG). Mangels konkretisierender Bestimmungen im kantonalen Recht und im Lichte der vertikalen Steuerharmonisierung sind Praxis und Ausführungen zu Art. 167 ff. DBG sowie zur Steuererlassverordnung für den Erlass der Staatssteuer analog anwendbar. 2.2 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem die Steuereinnahmen verringert werden. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die «Person» des Steuerschuldners, welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll. 1 Der Steuererlass hat infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen. Ein Erlass rein aus Billigkeit ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Gründe ist nicht denkbar. 2 Anstelle eines Erlasses der Steuern ist jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 StEVo sowie § 139a StG). 2.3 Der Entscheid über einen Steuererlass stellt nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einen Ermessensentscheid dar. Sowohl Art. 167 Abs. 1 DBG als auch § 139b Abs. 1 StG gewähren den zuständigen Erlassbehörden – neben der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der «Notlage» bzw. der «grossen Härte» – durch die Verwendung von «Kann»-Formulierungen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Somit besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass. Die Erlassbehörden sind in ihrer Entscheidung indessen nicht völlig frei. Vielmehr haben sie von dem ihnen eingeräumten Ermessen pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien Gebrauch zu machen. 3 3. 3.1 Materielle Voraussetzung des Steuererlasses ist in objektiver Hinsicht zunächst, dass die Steuerveranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt (Art. 7 Abs. 1 StEVo). Erst wenn die genaue Höhe der geschuldeten Beträge im Veranlagungsverfahren festgesetzt worden ist, kann im Rahmen des Erlassverfahrens über einen allfälligen Erlass derselben entschieden werden. Das Erlassverfahren ersetzt mithin weder das Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Steuerveranlagungen bezweckt werden (Art. 7 Abs. 1 StEVo). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Steuer entweder überhaupt nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt worden ist (Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. b StEVo). 3.2 In subjektiver Hinsicht wird die Gewährung des Steuererlasses sodann vom Vorliegen einer Notlage bzw. einer grossen Härte für die gesuchstellende Person abhängig gemacht (Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs. 1 StG). Eine Notlage im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Art. 2 Abs. 1 StEVo). Bei natürlichen Personen ist ein solches Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 Abs. 2 StEVo). Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als absehbar zu betrachten. 4 Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 2 Abs. 3 StEVo). Anerkannte Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, sind insbesondere eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlichen Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohen Krankheits-, Unfall- oder Pflegekosten und bei längerer Arbeitslosigkeit sowie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 StEVo). Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten (Art. 3 Abs. 2 SteVo). 3.3 Selbst wenn im oben dargelegten Sinne eine Notlage besteht bzw. die Erhebung der Steuer eine unbillige Härte darstellt, kann ein Gesuch um Steuererlass dennoch ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn eine steuerpflichtige Person als erlassunwürdig erscheint. Erlassunwürdig ist eine Person, die sich im Vorfeld des Erlassgesuchs in einer Art und Weise verhielt, welche einen Erlass als ungerecht erscheinen lässt. 5 Gemäss Art. 167a DBG kann ein Erlassgesuch insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat (lit. a); ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet hat (lit. b); im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c); die mangelnde Leistungsfähigkeit durch Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen herbeigeführt hat (lit. d) oder während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e). Art. 167 Abs. 1 DBG wird zurückgedrängt, wenn Gründe im Sinne von Art. 167a DBG vorliegen. Oder anders formuliert: Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage einer steuerpflichtigen Person nachträglich, soll ihr ein Steuererlass verwehrt bleiben. 6 3.4 Vorliegend interessiert vor allem der in Art. 167a lit. c DBG genannte Ablehnungsgrund, wonach ein Steuererlass nicht in Frage kommt, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat. Die Nichtbezahlung der Steuern im Fälligkeitsdatum muss dabei auf einem vorwerfbaren Verhalten der steuerpflichtigen Person beruhen. Dieses wird bejaht, wenn angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person die Nichtbezahlung der Steuern als unverständlich erscheint und ihr dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihre verfügbaren Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben, so dass die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorwerfbar erscheint. 7 Als allgemeiner Fälligkeitstermin der direkten Bundessteuer gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres; auf diesen Termin ist eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen (Art. 161 DBG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1992 des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [FFV, SR 642.124]). Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldete kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer ist der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet (§ 135 Abs. 1 StG); der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird (§ 135 Abs. 6 StG). 3.5 Bei der Beurteilung, ob die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b DBG), wird das erzielte Einkommen dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- 100 19 19, E. 6.mum gegenübergestellt; verbleibt dann ein nicht als minimal zu bezeichnendes frei verfügbares Einkommen, hätte die steuerpflichtige Person Rücklagen bilden müssen, um die Steuern im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bezahlen zu können. 8 3.6 Gemäss Art. 10 StEVo entscheidet die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (lit. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (lit. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (lit. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (lit. d). 4. 4.1 Die Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern sowie der Direkten Bundessteuern 2021 der Rekurrentin sind rechtskräftig. Die Rekurrentin hat die entsprechenden Steuern noch nicht bezahlt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt (vgl. Art. 5 und 7 StEVo). 4.2 Aufgrund der Scheidung im Jahr 2020, der Arbeitslosigkeit im Jahr 2021, der Erkrankung an Halsrachenkrebs im Jahr 2022 und der damit einhergehenden anhaltenden Arbeitsunfähigkeit befindet sich die Rekurrentin zweifellos in einer schwierigen Situation. Die Bedürftigkeit der Rekurrentin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist unbestrittenermassen gegeben, zumal die einzige Einkommensquelle der Rekurrentin die Unterhaltsbeiträge des Ex-Mannes für sie und ihre Tochter sind und sie insbesondere keine Krankentaggelder, IV-Gelder oder Arbeitslosenentschädigung erhält. Die vorhandenen finanziellen Mittel reichen zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht aus. Folglich liegt eine finanzielle Notlage vor, die ihren Ursprung in einer anerkannten Notlage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a StEVo hat. 4.3 Für die Beurteilung eines Steuererlasses sind jedoch nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend, sondern auch die Entwicklungen ab derjenigen Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Art. 10 StEVo). Vorliegend ist konkret zu prüfen, ob die Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat und / oder ob sie ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b und c DBG). 4.4 Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Staatssteuern 2021 war am 30. September 2021 (vgl. § 135 Abs. 1 StG) und derjenige der direkten Bundessteuer 2021 am 1. März 2022 (vgl. Art. 161 DBG i.V.m. Art. 1 FFV). Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 vom 21. September 2023 hatte die Rekurrentin im Jahr 2021 Einkünfte in Höhe von CHF 86'473.  und per 31. Dezember 2021 ein Vermögen von CHF 103'947.–. Der Steuererklärung 2022 zufolge beliefen sich die Einkünfte im Jahr 2022 auf CHF 81'690.– und das Vermögen per 31. Dezember 2022 auf CHF 100'331.–. Demnach verfügte die Rekurrentin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern über ein Vermögen von rund CHF 100'000.– und erzielte in der massgebenden Steuerperiode ein Nettoeinkommen von rund CHF 86'000.–. Diese finanziellen Mittel hätten – auch unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – bei Weitem ausgereicht, um die Steuerforderungen in Höhe von rund CHF 9'000.– (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteer 2021) zu begleichen. 4.5 Soweit die Rekurrentin geltend macht, sie sei als Laiin davon ausgegangen, dass die Zahlungspflicht erst mit dem Erhalt der definitiven Steuerrechnung entstehe und sie bei Erhalt der definitiven Veranlagung im Jahr 2023 bereits schwer erkrankt sei und seit 2022 kein Erwerbseinkommen mehr erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeitstermine der Steuerforderungen auf der provisorischen Rechnung jeweils klar vermerkt sind. Die Krebsdiagnose und die damit einhergehende andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ist nicht in der streitbetroffenen Steuerperiode 2021 entstanden, sondern erst im Jahr darauf. Folglich ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Rekurrentin im Jahr 2021 trotz des erheblich frei verfügbaren Einkommens und Vermögens nicht möglich gewesen sein soll, die in Rechnung gestellten Steuerforderungen zu bezahlen bzw. hierfür ausreichend Rückstellungen zu bilden. Im Jahr 2021 ist keine finanzielle Notlage erkennbar. Die Rekurrentin muss sich den Vorwurf des Nichtbezahlens der geschuldeten Steuern 2021 trotz ausreichender verfügbarer Mittel gefallen lassen. Es wäre mit Blick auf all jene Steuerpflichtigen, die ihre Lebenshaltung gebührend eingeschränkt haben, um die geschuldeten Steuern zu bezahlen, nicht zu rechtfertigen, wenn der Rekurrentin die Steuerschuld 2021 dennoch erlassen würde. 9 Folglich ist der Steuererlass –trotz Bejahung der gegenwärtigen Bedürftigkeit – infolge Erlassunwürdigkeit abzuweisen. 10 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen soweit darauf eingetreten wird. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 144 DBG bzw. § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1’500.– sind ausgangsgemäss von der Rekurrentin zu tragen und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.– verrechnet. Demnach erkennt das Steuergericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Rekurrentin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.– zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an die Rekurrentin (1), die Gemeinde B. (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1), die Taxations- und Erlasskommission (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1). 1. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich/Genf 2023, S. 468 f. 2. Vgl. BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Aufl. Basel 2022, Vor Art. 167-167g N 8. 3. Vgl. zum Ganzen RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 183 N 5. 4. Vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009, A-3663/2007, E. 4.2. 5. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. Zürich 2023, Art. 167a N 2. 6. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021, E. 3.5.6. 7. Zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2014, 100.2013.184/185, in BVR 2014 S. 197, E. 3.3.; Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. Oktober 2019, 8. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 167a N 5. 9. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2014, 100.2013. 184/185, in BVR 2014 S. 197, E. 4.5. 10. Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021, E. 3.5.6.